es gibt im deutschen Waffenrecht eine ErbenWBK die berechtigt geerbte und schussunfähig gemacht Waffen zu besitzenOma hätte eine gebraucht sonst nennt sich das illegaler Waffenbesitz
Papa braucht auch eine nennt sich sonst illegaler Waffenbesitz
Was gilt als illegaler Waffenbesitz?
Das deutsche Waffengesetz (WaffG) regelt detailliert, welche Waffen erlaubt sind, wer sie besitzen darf und unter welchen Voraussetzungen. Illegaler Waffenbesitz liegt vor, wenn:
- eine erlaubnispflichtige Waffe ohne entsprechende Erlaubnis (z. B. Waffenbesitzkarte) besessen wird,
- verbotene Waffen (z. B. Schlagringe, Butterflymesser, bestimmte Schusswaffen) aufbewahrt oder mitgeführt werden,
- Waffen unsachgemäß gelagert oder transportiert werden,
- Waffen trotz Entzug der Erlaubnis weiterhin im Besitz sind.
Auch Munition fällt unter das Waffengesetz – wer etwa Patronen ohne Erlaubnis besitzt, macht sich strafbar.
Häufige Missverständnisse – das sollten Sie wissen
„Die Waffe ist geerbt – das ist doch erlaubt.“ Nein. Auch Erbstücke unterliegen dem Waffengesetz. Wer eine Waffe erbt, muss sie unverzüglich anzeigen und eine entsprechende Erlaubnis beantragen oder die Waffe deaktivieren lassen.
„Ich habe die Waffe nur zu Hause, nicht in der Öffentlichkeit.“ Auch der Besitz in den eigenen vier Wänden ist genehmigungspflichtig. Ohne gültige Erlaubnis liegt ein Verstoß vor – unabhängig davon, ob die Waffe geführt wird.
„Die Waffe ist alt und nicht funktionsfähig.“ Auch funktionsuntüchtige Waffen können unter das Waffengesetz fallen, insbesondere wenn sie leicht wieder instand gesetzt werden können.
Strafrechtliche Folgen – was droht?
Ein Verstoß gegen das Waffengesetz kann als Ordnungswidrigkeit oder Straftat geahndet werden – abhängig von Art und Schwere des Vergehens.
1. Ordnungswidrigkeit (§ 53 WaffG):Bei geringfügigen Verstößen, etwa unsachgemäßer Lagerung, drohen Bußgelder bis zu 10.000 Euro.
2. Straftat (§ 52 WaffG): Wer verbotene Waffen besitzt oder erlaubnispflichtige Waffen ohne Genehmigung führt, riskiert:
- Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren,
- in besonders schweren Fällen (z. B. bandenmäßiger Besitz oder Verbindung mit anderen Straftaten) bis zu zehn Jahren.
3. Weitere Konsequenzen: Neben strafrechtlichen Sanktionen drohen:
- Eintrag ins Führungszeugnis,
- Verlust waffenrechtlicher Erlaubnisse,
- Beschlagnahme und Vernichtung der Waffen.